19 Abs. 2 lit. a BetmG in nicht unerheblichem Masse und wurde dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft, was einem leichten Verschulden entspricht. Es rechtfertigt sich daher, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzusetzen. 49 VI. Kosten und Entschädigung