Damit liegen zurzeit keine Vollzugshindernisse vor, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Insbesondere liegt mit der Anordnung einer Landesverweisung vorliegend keine Verletzung des (flüchtlings- oder menschenrechtlichen) Non-refoulement-Gebots vor. Zum gegebenen Zeitpunkt wird die gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständige Vollzugsbehörde nochmals zu prüfen haben, ob allfällige im Urteilszeitpunkt noch nicht bekannte Vollzugshindernisse bestehen, die einer Landesverweisung entgegenstünden. 17.5 Dauer der Landesverweisung Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art.