Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte sei nicht gemeingefährlich, sondern lediglich ein Schwarzfahrer, trifft damit offenkundig nicht zu. Der Beschuldigte zeigte sowohl in der Vergangenheit als auch insbesondere mit den vorliegend zu beurteilenden Taten, dass seinerseits zumindest eine gewisse Gefahr bzw. Bedrohung für die Schweizer Bevölkerung ausgeht, zumal – wie von der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zutreffend festgehalten (pag. 757) – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung