Zwar handelt es sich – wie schon verschiedentlich festgehalten – bei seinen zahlreichen Vorstrafen mehrheitlich um Übertretungen. Darunter enthalten sind aber ebenso einschlägige Verurteilungen wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Delikte wie sexuelle Belästigung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, geringfügigen Betrugs und teilweise versuchten Betrugs. Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte sei nicht gemeingefährlich, sondern lediglich ein Schwarzfahrer, trifft damit offenkundig nicht zu.