33 Abs. 2 FK kann sich ein Flüchtling nicht auf Art. 33 Abs. 1 FK berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Verlangt wird somit entweder eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates oder eine Bedrohung für die Gemeinschaft des Landes, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens vorliegt.