Der Beschuldigte blieb der oberinstanzlichen Verhandlung indes unentschuldigt fern, womit er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Schliesslich ist auch der Ansicht der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte auf Art. 33 Abs. 1 FK berufen könne, zumal kein Fall von Art. 33 Abs. 2 FK vorliege, zu widersprechen. Gemäss Art. 33 Abs. 2 FK kann sich ein Flüchtling nicht auf Art.