Auch dabei handelt es sich jedoch um eine pauschale (Vorab-)Einschätzung. Gleichzeitig wird vom SEM zudem festgehalten, dass eine abschliessende Beurteilung praxisgemäss erst erfolge, wenn eine Landesverweisung rechtskräftig angeordnet worden sei und ein Vollzug unmittelbar bevorstehe (pag. 733), was die vorherigen (pauschalen) Ausführungen um einiges relativiert. Auch die pauschalen Ausführungen im Factsheet Eritrea vermögen das Gesagte nicht umzustossen, zumal die darin geschilderten Umstände nicht automatisch auch auf den Beschuldigten zutreffen müssen.