sowie den Ausführungen im Bericht des SEM vom 21. Oktober 2024. Zwar trifft – wie von der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung vorgebracht (pag. 755) – zu, dass das SEM festhält, es könne angesichts des aktuellen Aktenstands nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der geltend gemachten Flucht, Haft und Zwangsarbeit in Eritrea mit einer Behandlung rechnen müsste, die gegen das flüchtlingsrechtliche oder menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot und somit gegen die Zulässigkeit des Vollzugs einer Landesverweisung verstossen würde. Auch dabei handelt es sich jedoch um eine pauschale (Vorab-)Einschätzung.