In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag schliesslich auch der Umstand, dass im Bericht hinsichtlich der Prüfung der Landesverweisung vom 2. Oktober 2024 festgehalten wird, eine Landesverweisung könne aufgrund des Non-refoulement-Gebots aktuell nicht vollzogen werden, nichts zu ändern. Auch dieser Hinweis erfolgt lediglich pauschal und ohne weitergehende Ausführungen, so dass der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Gleich verhält es sich mit dem seitens der Verteidigung eingereichten Factsheet Eritrea von Februar 2024 (pag. 738 ff.) sowie den Ausführungen im Bericht des SEM vom 21. Oktober