Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte im Verfahren selber angab, er könne zu seinen in Afrika lebenden Geschwistern gehen, was – unter der Prämisse, dass diese in Eritrea leben – dafürspricht, dass er nichts zu befürchten hat. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag schliesslich auch der Umstand, dass im Bericht hinsichtlich der Prüfung der Landesverweisung vom 2. Oktober 2024 festgehalten wird, eine Landesverweisung könne aufgrund des Non-refoulement-Gebots aktuell nicht vollzogen werden, nichts zu ändern.