Auch im vorliegenden Fall und wie im Rahmen der Prüfung des Härtefalls bereits erwähnt, vermögen die vom Beschuldigten pauschal vorgebrachten Gründe ein Absehen von einer Landesverweisung nicht zu rechtfertigen. Der Beschuldigte machte nie geltend, es würde ihm im Heimatland Folter oder Ähnliches drohen, sondern brachte ohne weitere Begründung nur vor, er sei der Regierung untreu gewesen und man würde ihn ins Militär einziehen (pag. 584 Z. 11 ff.). Auch dem Protokoll des Bundesamts für Migration ist nichts dergleichen zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Heimatland gefoltert oder sonst wie unmenschlich behandelt werden könnte.