Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_86/2022 vom 22. März 2023 fest, die Flüchtlingseigenschaft eines Beschuldigten stehe der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen und führte dazu Folgendes aus (E. 2.3.): Hinsichtlich der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea legte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European asylum support office, EASO; heute: European Union Agency for Asylum, EUAA) und nationaler Behörden (wie dem Staatssekretariat für Migration) sodann dar, dass Militärdienstverweige-