vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis). Die Verteidigung machte erstinstanzlich geltend, eine Landesverweisung könne nicht vollzogen werden, da der Beschuldigte ein anerkannter Flüchtling sei (pag. 595). Oberinstanzlich wiederholte sie diesen Einwand und führte zusätzlich aus, der Beschuldigte könne sich auf das Non-refoulement-Gebot gemäss Art. 33 FK berufen. Damit sich ein Flüchtling nicht auf Art. 33 Abs. 2 FK berufen könne, müssten vier Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: