Allerdings erging letztlich ein Schuldspruch wegen sexueller Belästigung, womit eine Landesverweisung (mangels Vorliegens einer Katalogtat) nicht mehr ausgesprochen werden konnte. Der Beschuldigte wusste somit spätestens ab diesem Zeitpunkt, dass gewisse deliktische Handlungen eine strafrechtliche Ausweisung aus der Schweiz nach sich ziehen können, liess sich aber trotzdem nicht davon abbringen, sich als Gehilfe am Betäubungsmittelhandel in qualifiziertem Masse zu beteiligen. Dem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen des Beschuldigten entgegen.