unerheblichem Masse. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte bereits im Juni 2020 mit einer allfälligen Anordnung einer Landesverweisung konfrontiert war, weil ihm sexuelle Handlungen mit Kindern zur Last gelegt wurden und dieses Delikt eine Katalogtat darstellt. Allerdings erging letztlich ein Schuldspruch wegen sexueller Belästigung, womit eine Landesverweisung (mangels Vorliegens einer Katalogtat) nicht mehr ausgesprochen werden konnte.