Der Beschuldigte hat sich der Gehilfenschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im mengenmässig qualifizierten Bereich strafbar gemacht und wurde dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Die Grenze von 12 Gramm Heroin bzw. 18 Gramm Kokain hat er mit der Gehilfenschaft zum Veräussern von rund 117 Gramm reinem Heroin bzw. rund 56 Gramm reinem Kokain sowie der Gehilfenschaft zum Besitz von rund 68 Gramm reinem Heroin bzw. rund 21 Gramm reinem Kokain insgesamt um ein Vielfaches überschritten und gefährdete damit die öffentliche Gesundheit und Sicherheit in der Schweiz in nicht