In gesundheitlicher Hinsicht leidet oder litt der Beschuldigte offenbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung; ob diese Erkrankung heute noch besteht, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Fest steht jedoch, dass sie einer Landesverweisung nicht per se entgegensteht. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschuldigten sind nicht bekannt. Er ist zudem weder verheiratet noch hat er Kinder, womit die familiäre Situation einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegensteht. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsland ist nach Ansicht der Kammer möglich.