Die berufliche und finanzielle Zukunft des Beschuldigten muss daher insgesamt als höchst unsicher bezeichnet werden. In sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte nicht integriert, über Tätigkeiten in einem Verein oder einen besonders engen Freundeskreis, der ihn als ausgesprochen sozial integriert erscheinen lassen würde, ist nichts bekannt. Über den Beschuldigten sind sodann mehrere Verurteilungen bzw. eine Vorstrafe bekannt, woraus deutlich wird, dass er nicht gewillt ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung halten zu wollen. In gesundheitlicher Hinsicht leidet oder litt der Beschuldigte offenbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung;