Der Beschuldigte befindet sich seit 17 Jahren ununterbrochen in der Schweiz, was zweifelsohne als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist und ein gewichtiges Interesse seinerseits an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Aktuell verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist am 16. August 2022 jedoch abgelaufen ist. Die deutsche Sprache beherrscht der Beschuldigte nicht. In sozialer und beruflicher Hinsicht ist er seit Jahren nicht integriert. Er verfügt weder über einen Ausbildungsabschluss noch über eine (feste) Arbeitsstelle und muss deshalb seit 2012 vom Sozialdienst finanziell unterstützt werden.