17.2.4 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Der Beschuldigte befindet sich seit 17 Jahren ununterbrochen in der Schweiz, was zweifelsohne als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist und ein gewichtiges Interesse seinerseits an einem Verbleib in der Schweiz begründet.