Mit dem vorliegenden Urteil sind Vorwürfe wegen Gehilfenschaft zu (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen, worin eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie zu sehen ist. Auch wenn aus dem (aktuellen) Strafregisterauszug lediglich die Strafe aus dem Verfahren der Bundesanwaltschaft ersichtlich ist, muss in Anbetracht dieser Vorstrafen bzw. vergangenen Verurteilungen festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten seit 2009 nur beschränkt bis gar nicht gelungen ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, wenn auch – wie erwähnt – die