17.4). Zudem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass gemäss Berichten der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen sowie nationaler Behörden (wie dem Staatssekretariat für Migration [SEM]) für eritreische Staatsangehörige (neuerdings) die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023, E. 2.3.). Eine solche Regularisation dürfte – wenn überhaupt notwendig – auch beim Beschuldigten möglich sein, weshalb seine Einwände fehlgehen.