In Bezug auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Militärpflicht hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass eine solche einer Rückkehr ins Heimatland nicht entgegensteht bzw. keinen Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023, E. 2.3., bestätigt im Urteil 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.2.). Auch sonst vermögen die vom Beschuldigten geltend gemachten Gründe einer Wiedereingliederung im Heimatland nicht entgegenzustehen, zumal die pauschale Behauptung, wonach er der Regierung untreu gewesen sei und deshalb nicht zurückkönne, nicht weiter substantiiert wird (vgl. dazu auch nachfolgende Ziff. 17.4).