wolle nach Afrika reisen bzw. könne nach Afrika oder Schweden gehen (pag. 583 Z. 46). In Afrika würde er in den Sudan, nach Äthiopien oder nach Kenia gehen. Alle Leute, die aus Eritrea seien und nicht nach Hause gehen dürften, würden ins Nachbarland gehen. Er lebe seit 16 Jahren in der Schweiz und dürfe nicht gehen. Er habe aber niemanden getötet in seinem Heimatland (pag. 584 Z. 2 ff.). Auf Frage, was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde, gab der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, man müsse ihm diese Frage nicht mehrmals stellen. Man könne ihn nicht aus dem Land weisen, da man nicht das Recht dazu habe.