185 Z. 130 ff.). An der erstinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte hingegen an, vier Geschwister würden in Afrika leben (pag. 583 Z. 36 ff.). Auch gegenüber dem Bundesamt für Migration äusserte der Beschuldigte bei seiner Ankunft in der Schweiz offenbar, drei Brüder und eine Schwester würden in Afrika und eine Schwester in Schweden leben (pag. 360). Ungeachtet der unklaren Lebensstandorte der Geschwister kann insgesamt festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz über kein intaktes Familienleben oder gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. 17.2.3 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat,