39 koll gegebenen Antworten, wonach er gestresst sei, bezogen sich – soweit ersichtlich – stets auf das laufende Verfahren oder die (fehlende) Arbeitsmöglichkeit, nicht jedoch auf eine allenfalls bestehende posttraumatische Belastungsstörung. Auch von einer allfälligen ärztlichen Behandlung sprach der Beschuldigte nie. Zwar erwähnte er im Rahmen einer vorläufigen Festnahme einmal regelmässige Besuche beim Arzt (pag. 434). Daraus geht jedoch nicht klar hervor, ob die Besuche aufgrund der verletzten Schulter oder generell erfolgten.