584 Z. 35 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen lässt sich festhalten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung lediglich in den Berichten im Hinblick der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung (ab 2021) und ohne Vorliegen ärztlicher Atteste erwähnt wird bzw. wurde, nicht aber vom Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen im Verfahren oder seiner Verteidigung. Die vom Beschuldigten zu Proto-