38 Im Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung vom 8. Mai 2019 wurde festgehalten, dass keine Informationen über allfällige Krankheiten des Beschuldigten vorliegen würden (pag. 452). Rund zweieinhalb Jahre später wurde erneut ein Bericht eingeholt. Dieser datiert vom 21. September 2021 und hält fest, dass der Beschuldigte gemäss Bericht des Sozialdienstes vom 20. September 2021 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es falle ihm schwer, dies zu akzeptieren und die Bereitschaft für eine entsprechende Therapie aufzubringen (pag.