Auch zum oberinstanzlichen Verhandlungstermin ist der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen. Eine gewisse Mitwirkung hinsichtlich der Frage, ob und wenn ja, in welchem Ausmass die im Bericht erwähnte posttraumatische Belastungsstörung im heutigen Zeitpunkt noch besteht, hätte vom Beschuldigten oder seiner Verteidigung indes erwartet werden dürfen. Die Verteidigung äusserte sich sowohl in ihrem erst- als auch oberinstanzlichen Plädoyer nicht zu allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschuldigten. Aus den Akten geht zum Gesundheitszustand des Beschuldigten nebst den Ausführungen im Bericht vom 2. Oktober 2024 Folgendes hervor: