Der Beschuldigte ist zum Termin für die Erstellung des oberinstanzlichen Leumundsberichts bei der Polizei trotz erfolgter Zustellung der Vorladung am 23. September 2024 nicht erschienen und auch mehrmalige telefonische Kontaktversuche sowie die Abklärung an seinem Domizil seitens der Polizei blieben erfolglos. Demnach finden sich im oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht keine aktuellen Angaben zur angeblichen Krankheit des Beschuldigten (pag. 723). Auch zum oberinstanzlichen Verhandlungstermin ist der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen.