Gemäss Bericht betreffend die strafrechtliche Landesverweisung soll der Beschuldigte an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden und in ärztlicher Behandlung sein. Wenn auch der Bericht vom 2. Oktober 2024 datiert, ist unklar, ob der Beschuldigte zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich (noch) an einer solchen Erkrankung leidet und in Behandlung ist. Der Beschuldigte ist zum Termin für die Erstellung des oberinstanzlichen Leumundsberichts bei der Polizei trotz erfolgter Zustellung der Vorladung am 23. September 2024 nicht erschienen und auch mehrmalige telefonische Kontaktversuche sowie die Abklärung an seinem Domizil seitens der Polizei blieben erfolglos.