755), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Einweisungsverfügung vom 3. Oktober 2024 zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte kürzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 9 Tagen verbüsste, die sich auf Verurteilungen vom 2. August 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie vom 12. August 2022, 7. Juli 2023, 4. Oktober 2023 und 19. Oktober 2023 je wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz stützte (pag. 716 ff.). Von Wohlverhalten kann mit Blick darauf nicht die Rede sein. Gemäss Bericht betreffend die strafrechtliche Landesverweisung soll der Beschuldigte an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden und in ärztlicher Behandlung sein.