Mit Blick auf diese Ausführungen sowie die Angaben des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach er nicht in Ruhe arbeiten gehen könne, da er zwar einen Job finde, aber immer Problemen begegne und es immer Streitereien am Arbeitsplatz gebe (pag. 582 Z. 22 f.), ist nicht nur hinsichtlich der beruflichen, sondern auch in Bezug auf die finanzielle Situation des Beschuldigten derzeit keine Besserung in