512, vgl. auch pag. 413, wo die Zusammenarbeit als schwierig bezeichnet wird, weil der Beschuldigte oft zu spät, gar nicht oder spontan erscheine, wenn er etwas brauche. Er weigere sich zudem zur Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen und habe mehrmals Einkommen nicht angegeben, weshalb mehrere Rückerstattungen laufen würden). Mit Blick auf diese Ausführungen sowie die Angaben des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach er nicht in Ruhe arbeiten gehen könne, da er zwar einen Job finde, aber immer Problemen begegne und es immer Streitereien am Arbeitsplatz gebe (pag.