Wie hiervor erwähnt, ist der Beschuldigte nicht bzw. war er in der Vergangenheit nur sehr sporadisch erwerbstätig, weshalb er seit dem 1. September 2012 vom Sozialdienst unterstützt wird. Die geleistete Unterstützungssumme belief sich gemäss Bericht betreffend Landesverweisung vom 2. Oktober 2024 mit Verweis auf den Bericht des Sozialdienstes C.________ vom 28. September 2022 auf insgesamt rund CHF 303'000.00 (pag. 730).