Dem Bericht des Sozialdienstes C.________ vom 19. Mai 2019 ist demgegenüber zu entnehmen, dass der Beschuldigte über ungenügende Deutschkenntnisse verfüge. Von anderweitigen Sprachen, die er beherrschen würde, wird im Bericht nichts erwähnt (pag. 455). Für die Einvernahmen mit dem Beschuldigten im Verfahren musste jeweils eine tigrinische Übersetzung organisiert werden, da seine Kenntnisse betreffend die deutsche Sprache nicht ausreichend waren (vgl. bspw. pag. 105, pag. 181). Insgesamt muss somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte trotz seiner Anwesenheit von 17 Jahren in der Schweiz der hiesigen Landessprache nach wie vor nicht (genügend) mächtig ist.