Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung gab er zu Protokoll, die deutsche Sprache zu beherrschen. Er habe zwar die Möglichkeit, zur Schule zu gehen, verpasst, habe aber das Niveau B1, B2. Seither habe er keine Deutschkurse mehr besucht (pag. 584 Z. 16 ff.). Er beherrsche auch die italienische Sprache, könne ein bisschen Englisch und Arabisch und auch verschiedene afrikanische Sprachen. Die arabische Sprache verstehe er ein wenig, könne sie aber nicht perfekt. Französisch könne er ebenfalls (pag. 584 Z. 23 ff.). Dem Bericht des Sozialdienstes C.________ vom 19. Mai 2019 ist demgegenüber zu entnehmen, dass der Beschuldigte über ungenügende Deutschkenntnisse verfüge.