Dem oberinstanzlich eingeholten Bericht im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung vom 2. Oktober 2024 ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschuldigte nur kurz erwerbstätig gewesen sei und vollständig durch die Sozialhilfe unterstützt werde (pag. 729). In beruflicher Hinsicht war der Beschuldigte mit Blick auf das Gesagte somit wenig und wenn, dann jeweils nur für kurze Zeit integriert, was vor allem an seiner fehlenden Motivation und Bereitschaft liegen dürfte. So gab der Beschuldigte auf Nachfrage der Verteidigung an der erstinstanzlichen Verhandlung, wann er den letzten Arbeitstag gehabt habe, an, dies sei im April 2018 in einem Restaurant in R.________ gewesen.