Der Beschuldigte müsste sich dafür Grundkompetenzen aneignen. Die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst sei knapp genügend bis ungenügend, mehrere Arbeitseinsätze in Beschäftigungsprogrammen seien aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit und vieler Abwesenheiten abgebrochen worden (pag. 347). Dem oberinstanzlich eingeholten Bericht im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung vom 2. Oktober 2024 ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschuldigte nur kurz erwerbstätig gewesen sei und vollständig durch die Sozialhilfe unterstützt werde (pag.