Bei der Staatsanwaltschaft äusserte der Beschuldigte am 19. Oktober 2021, er sei jeweils nur für kurze Zeit erwerbstätig gewesen (pag. 184 Z. 88). Dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Bericht im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung vom 21. September 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte jeweils nur sehr kurz arbeitstätig gewesen sei und die Aussicht auf eine längerfristige Anstellung mit regelmässigem Einkommen als eher unrealistisch einzustufen sei. Der Beschuldigte müsste sich dafür Grundkompetenzen aneignen.