Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, was im Regelfall eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario; vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 3 zu Art. 66a StGB betreffend Landesverweisung bei Verurteilung zur Teilnahme an einem Katalogdelikt). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift.