17. Beurteilung durch die Kammer 17.1 Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsbürger und verfügt in der Schweiz sowohl über den Status als anerkannter Flüchtling als auch über eine Niederlassungsbewilligung C. Er ist damit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführungen wurde er unter anderem wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit.