Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. In seinem Urteil 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 präzisierte das Bundesgericht dazu zudem, eine sich über zwei Tage erstreckende Untersuchungshaft von weniger als 24 Stunden sei nur im Umfang von einem Tag anzurechnen (E. 2.1. ff.). Der Beschuldigte wurde am 30. März 2021 um 20:45 Uhr angehalten und vorläufig festgenommen. Am 31. März 2021 um 15:00 Uhr wurde er wieder entlassen (pag.