Der Beschuldigte zeigte während des ganzen Verfahrens keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Zudem weist er zahlreiche, teilweise auch einschlägige, Vorstrafen auf. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte bisher stets mit einer Busse oder Geldstrafe sanktioniert wurde und mit vorliegendem Urteil das erste Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Ihm ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird jedoch auf das gesetzliche Maximum von fünf Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss Art.