Dabei handelte es sich zwar mehrheitlich um geringfügige Delikte, die mit Busse geahndet wurden. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass der Beschuldigte auch mit diesen Verurteilungen deutlich zeigte, dass er nicht gewillt ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Diese Vorstrafen sind leicht straferhöhend, konkret im Umfang von einem Monat, zu berücksichtigen. Demgegenüber gewährte die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht einen Geständnisrabatt, zumal er von sich aus erzählte, dass K.________ ebenfalls bei ihm gewohnt habe.