teil vom 26. März 2018; pag. 465 f.). Am 19. August 2021 folgte ein weiterer Antritt zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 9 Tagen, welche aus drei Verurteilungen wegen Widerhandlung bzw. Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung, Ur-