vgl. auch den oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 15. Oktober 2024, pag. 722 f.). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 27. April 2018 zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen aus einer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) vom 15. Februar 2016 sowie aus einer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung; Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) vom 1. Februar 2017 eingewiesen wurde (pag.