30 14.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten fest, über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sei nicht viel bekannt. In seiner Biografie seien keine Punkte ersichtlich, die massgeblich wären. Sein Vorleben sei demnach als neutral zu werten, er habe sich im Verfahren anständig und korrekt verhalten (pag. 656, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist der Leumund des Beschuldigten getrübt. So ist betreffend Vorstrafen Folgendes bekannt: