49 Abs. 1 StGB ist diese Strafe im Umfang von zwei Monaten zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 14.1.3. hiervor zu asperieren, womit sich die Gesamtfreiheitsstrafe vorläufig, das heisst noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, auf 15 Monate Freiheitsstrafe beläuft.