Für diesen untergeordneten Tatbeitrag als Gehilfe erscheint eine Reduktion der hiervor festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe um zwei Monate als angemessen. 14.2.3 Fazit und Asperation Insgesamt erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten leicht und die Kammer würde dafür bei isolierter Betrachtung eine hypothetische Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen erachten. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diese Strafe im Umfang von zwei Monaten zur Einsatzstrafe gemäss Ziff.